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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Cardust Fahrzeugaufbereitung Scholtyßek | Stand 09.08.2026

 

Diese AGB sind Bestandteil des Fahrzeugannahme- und Übergabeprotokolls, sofern ihre Geltung wirksam vereinbart wurde.

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über Fahrzeugreinigung, Fahrzeugpflege, Fahrzeugaufbereitung, Politur, Versiegelung und sonstige vereinbarte Leistungen von Cardust Fahrzeugaufbereitung Scholtyßek (nachfolgend „Cardust“) gegenüber Verbrauchern und Unternehmern (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte und ihrer Geltung zugestimmt hat.

(3) Eine reine Terminreservierung stellt noch keine Auftragserteilung dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder bestätigt wird. Der Vertrag kommt durch Annahme des konkreten Auftrags, insbesondere durch die unterzeichnete Auftrags-/Fahrzeugannahmebestätigung oder durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung, zustande.

(4) Änderungen dieser AGB gelten nur für zukünftige Verträge. Bestehende Verträge werden dadurch nicht einseitig geändert.

§ 2 Termine, Absage und Nichtwahrnehmung

(1) Vereinbarte Termine sollen von beiden Seiten eingehalten werden. Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, soll die Absage möglichst spätestens zwei Werktage vorher erfolgen.

(2) Bei schuldhaft nicht wahrgenommenen oder sehr kurzfristig abgesagten Terminen kann Cardust Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Belegung des Termins sind anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 3 Leistungsumfang, Preise und Zusatzarbeiten

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Ein bestimmtes, über die vereinbarte Leistung hinausgehendes optisches Ergebnis wird nicht geschuldet. Eine vollständige Entfernung sämtlicher Flecken, Kratzer, Gerüche oder sonstiger Gebrauchsspuren wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Preisangaben auf der Website oder in Preislisten sind, soweit nicht ausdrücklich als Festpreis vereinbart, Ausgangs- bzw. Grundpreise für Fahrzeuge mit üblichem Verschmutzungs- und Pflegezustand. Außergewöhnliche Verschmutzungen, Tierhaare, Fäkalien, Farben, starke Verwitterung oder sonstiger erheblicher Mehraufwand können Mehrkosten verursachen.

(3) Werden zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht erkennbare Arbeiten erforderlich, informiert Cardust den Auftraggeber vor deren Ausführung. Kostenpflichtige Zusatzarbeiten werden nur nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt, soweit sie nicht von einer ausdrücklich vereinbarten Kostenobergrenze erfasst sind. Die Zustimmung kann in Textform oder telefonisch erfolgen und wird dokumentiert.

§ 4 Fahrzeugzustand, Vorschäden und Vorreparaturen

(1) Der bei der Annahme im Rahmen einer zumutbaren Sichtprüfung erkennbare Fahrzeugzustand wird im Übergabeprotokoll dokumentiert. Das Fehlen eines Schadenseintrags allein begründet keine Vermutung darüber, wann ein später festgestellter Schaden entstanden ist. Erschwerte Sichtbedingungen wie Nässe, Verschmutzung, Dunkelheit, Schnee oder Eis werden berücksichtigt.

(2) Der Auftraggeber hat Cardust vor Beginn der Arbeiten alle für die Bearbeitung relevanten bekannten Vorschäden und Vorarbeiten mitzuteilen. Dazu zählen insbesondere Nachlackierungen, Smart-/Spot-Repair, Folierungen oder Verklebungen, Spachtel-, Klebe- oder Schweißarbeiten, reparierte Kunststoff- oder Lederteile, nachträglich montierte oder geklebte Bauteile sowie sonstige Materialveränderungen.

(3) Für Schäden oder Folgeschäden, die ursächlich auf nicht mitgeteilten, bei zumutbarer Sichtprüfung nicht erkennbaren oder nicht fachgerecht ausgeführten Vorreparaturen, Vorschäden, Materialschwächen oder fehlerhaften Befestigungen beruhen, haftet Cardust nicht, soweit Cardust die Schadensursache nicht zu vertreten hat. Die zwingende gesetzliche Haftung nach § 7 bleibt unberührt.

 

§ 5 Besondere Bearbeitungsrisiken

(1) Bei stark verschmutzten, gealterten oder bereits vorgeschädigten Oberflächen können nach einer Reinigung bislang verdeckte Farb-, Struktur- oder Materialunterschiede sichtbar werden. Dies stellt keinen Mangel der Leistung dar, sofern Cardust fachgerecht gearbeitet hat und die Veränderung auf dem vorhandenen Zustand des Materials beruht.

(2) Motor- oder Motorraumreinigungen werden nur bei ausdrücklicher Beauftragung durchgeführt. Bekannte elektrische, elektronische oder abdichtungsbezogene Mängel sowie empfindliche Nachrüstbauteile sind vorab mitzuteilen. Für Schäden gilt die Haftungsregelung des § 7.

(3) Persönliche Gegenstände und Wertgegenstände sind vor Fahrzeugübergabe zu entfernen oder bei der Annahme anzugeben. Für Verlust oder Beschädigung gilt § 7.

§ 6 Abnahme, Beanstandungen und Mängelrechte

(1) Das Fahrzeug soll bei Rückgabe gemeinsam auf das vereinbarte Arbeitsergebnis und erkennbare Beanstandungen geprüft werden. Erkennbare Beanstandungen sollen im Rückgabe-/Abnahmeprotokoll festgehalten und nach Möglichkeit fotografisch dokumentiert werden.

(2) Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Bei berechtigten Mängeln ist Cardust zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen und dem Auftraggeber zumutbar ist. Eine unterlassene sofortige Beanstandung oder Fotodokumentation führt nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte.

§ 7 Haftung

(1) Cardust haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt. Die vorstehenden Haftungsregeln gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Cardust.

§ 8 Fahrzeugbewegungen und Überführung

(1) Der Auftraggeber gestattet die für Auftragsdurchführung, Rangieren, Probe- oder Überführungsfahrten erforderlichen Fahrzeugbewegungen im notwendigen Umfang. Eine darüber hinausgehende Fahrzeugüberführung erfolgt nur, wenn sie beauftragt oder vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber weist auf bekannte Umstände hin, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Für Schäden während Fahrzeugbewegungen oder Überführungen haftet Cardust nach § 7. Für Schäden durch Wetterereignisse, Diebstahl oder sonstige Dritte haftet Cardust nur, soweit Cardust hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat.

§ 9 Vergütung und Zahlung

(1) Maßgeblich ist der im Auftrag vereinbarte Preis. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung mit Fertigstellung und Rückgabe des Fahrzeugs fällig. Bei vereinbarter Rechnungszahlung gilt das auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungsziel; fehlt eine Angabe, beträgt es 14 Tage ab Zugang der Rechnung.

(2) Gesetzliche Rechte wegen Zahlungsverzugs sowie gesetzliche Sicherungsrechte bleiben unberührt.

§ 10 Widerrufsrecht bei besonderen Vertriebsformen

Bei Verbraucherverträgen, die als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten die gesetzlichen Widerrufsrechte. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung gesondert in Textform. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen werden, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften, die bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat anwendbar sind, bleiben unberührt.

(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist - soweit gesetzlich zulässig - Gerichtsstand der Sitz von Cardust.

(3) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder werden sie nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

AGB´s Copyright Firma CarDust Fahrzeugaufbereitung-Scholtyssek 2026

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